Ein Beitrag über die Debatte um die Reform des TSG
Das Recht, die Wirklichkeit zu leben
von Andrea Bronstering
"In der kommenden Legislaturperiode." Diese Antwort gibt Heribert Schmitz, Beamter des Innenministeriums, auf die Frage, wann denn mit einer grundlegenden Reform des Transsexuellengesetzes TSG zu rechnen sei. Der Innenausschuss des Bundestages in Berlin hatte für den 28. Februar zu einem Fachgespräch zum Transsexuellenrecht geladen. Grund war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2006, in dem festgestellt wird, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt, "soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt."Als Folge dieser Feststellung hat das BVG dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juni 2007 für eine verfassungsgemässe Neuregelung zu sorgen. Die angemahnte Reform bietet die Gelegenheit, auch andere Punkte des Gesetzes zu kritisieren. Dabei steht der Gedanke Pate, dass die gesellschaftliche Wirklichkeit heute eine andere ist als 1980, dem Jahr der Verabschiedung des TSG.
In den ersten Jahren seiner Gültigkeit genießt das "Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen", das so genannte Transsexuellengesetz TSG, hohes Ansehen wegen seines internationalen Vorreitercharakters. Der Deutsche Bundestag verabschiedet es, um jenen Menschen, die einen hormonellen, chirurgischen und sozialen Geschlechtswechsel vollzogen haben bzw. einen solchen anstreben, das Auftreten in der neuen Rolle auch juristisch zu ermöglichen. Nach der Erfüllung der im Gesetz genannten Bedingungen erfolgt das Umschreiben amtlicher Papiere vom Personalausweis bis zur Geburtskunde und holt auf legaler Ebene nach, was körperlich, seelisch und sozial bereits geschehen ist. Der Erhalt eines der subjektiven Empfindung adäquaten Vornamens und der passenden Geschlechtszugehörigkeit wird verbrieftes Recht und ermöglicht Transsexuellen die Eingliederung in die Gesellschaft, so die Intention des mittlerweile fundamental kritisierten TSG.
Der Text regelt im ersten Abschnitt die Änderung der Vornamen, im zweiten die der Geschlechtszugehörigkeit, etwas flapsig auch als kleine bzw. große Lösung tituliert. § 1 Art. 1 TSG führt aus: "Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn ... 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird ..."Und im § 8 Art. 1 TSG heißt es: "Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie 1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, 2. nicht verheiratet ist, 3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und 4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist."
Für dieses Verfahren sind in der Bundesrepublik die Amtsgerichte zuständig. § 4 Art. 3 TSG regelt die Entscheidungsfindung: "Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird."Die Kosten dieser Gutachten, deren Erstellung sich durchaus über ein Jahr hinziehen kann, trägt der Antragsteller.
Implizite Unterstellung dieses Verfahrens ist, dass die Vornamensänderung lediglich ein Durchgangsstadium zur geschlechtsangleichenden Operation ist. Doch hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 festgestellt, dass etwa 30% der Transsexuellen in der Bundesrepublik mit der Vornamensänderung zufrieden sind und nicht noch eine Operation anstreben; es verletze das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, ihnen eine Personenstandsänderung zu verweigern. Das Gericht macht sich mit diesem Urteil die Sichtweise zu eigen, dass das entscheidende Kriterium der Geschlechtszugehörigkeit nicht das Genitale ist, sondern das individuelle Empfinden. Mit diesem Argument, das seit Jahren von Aktivistengruppen vorgebracht wird, akzeptiert das Gericht, dass es in der mit grob geschätzt 7 000 Menschen überschaubaren Gruppe der Transmenschen Differenzen und Varianten gibt, auf die der Gesetzgeber zu reagieren hat.
So stoßen Menschen, die ihren Vornamen, nicht aber ihre Geschlechtszugehörigkeit geändert haben, bei Auslandsreisen an doppelte Grenzen: ist doch im deutschen Pass das Geschlecht vermerkt, das im Widerspruch zu Vorname und Aussehen stehen kann. Um derlei delikate und durchaus auch gefährliche Situationen zu vermeiden, plädiert die FDP in ihrem Gesetzentwurf für eine Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Passgesetzes: "Bei Personen, die gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen die Änderung ihres Vornamens erreicht haben, ist das Geschlecht entsprechend dem Vornamen einzutragen."Somit würden Transsexuelle ohne Operation personenstandsrechtlich nicht anders als jene mit behandelt.
Zum Fachgespräch am 28. Februar lag dem Ausschuss ein weiterer Gesetzentwurf aus den Reihen den Grünen vor, zusätzlich wurden externe Sachverständige gehört. Maria Sabine Augstein, einschlägig tätige Anwältin, vor 30 Jahren in Singapur operiert und danach am Entstehen des TSG beteiligt, mahnte eine drastische Verkürzung des Verfahrens an. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum sich die Erstellung der Gutachten über viele Monate hinziehe, Zeit, die die Nerven und die Finanzen der Betroffenen über Gebühr strapaziere. Ausdrücklich plädierte sie für den Erhalt des Gesetzes an sich, da nur so bedürftigen Betroffenen die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe offen stünde. Nicht zuletzt möchte sie den § 7 TSG abgeschafft wissen, nach dem eine Vornamensänderung durch eine nachfolgende Heirat unwirksam wird. Manfred Bruns vom LSVD, auf dessen Empfehlungen sich der Gesetzentwurf der Grünen stützt, geht mit diesen Forderungen konform. Er kann sich vorstellen, dass für die Vornamensänderung lediglich ein Gutachten erforderlich ist. Besonders am Herzen liegt ihm die Streichung des § 8 Art. 2, der verheiratete operierte Transsexuelle in eine Scheidung geradezu treibt, auch wenn die Verbindung beibehalten werden soll. Ihm schwebt vor, die Umwandlung einer bestehenden Ehe in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft zu ermöglichen.
Konstanze Plett, Juradozentin an der Universität Bremen, verweist darauf, dass es beim TSG immer auch um den Schutz von Menschenrechten geht. Sie wirft die Frage nach der Notwendigkeit der Geschlechtsregistrierung auf und zitiert das Beispiel eines Menschen aus Nepal, der legal Mann und Frau sein dürfe. Plett begrüßt ausdrücklich die aus Aktivistenkreisen erhobene Forderung wahlweise nach der Abschaffung des Geschlechtseintrags in Pässen oder der Einführung einer weiteren Kategorie neben F und M. Der Geschlechtseintrag wird in ihren Augen durch die biometrischen Daten im künftigen Reisepass ohnehin entbehrlich. Deborah Reinert arbeitet in einer Kanzlei in Erftstadt. Sie regt an, die Vornamensänderung auf Antrag zu gewähren, wobei mit der Vorlage einer Bescheinigung die Inanspruchnahme einer Beratung zu diesem Schritt und seinen möglichen Folgen nachgewiesen wird. Der Charme dieses Modells, das auch von Aktivisten empfohlen wird und nicht zufällig an die ergebnisoffene Beratung zur Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs erinnert, liegt im Entzug der Definitionsmacht der Medizin, wer als transsexuell zu gelten hat und wer nicht. Wichtig sind Reinert zufolge auch Langzeituntersuchungen, um empirisch haltbare Daten zu den Lebenswelten Transsexueller zu bekommen.
Christian Schenk war 12 Jahre Mitglied des Bundestages. Geboren als Christina, weiß er genau, worüber er spricht. Er betont, dass niemand zum Spaß den Vornamen ändere, dazu sei das Zugehörigkeitsempfinden viel zu intim und komplex; eine Absenkung der Hürden werde kaum zu einem Missbrauch führen angesichts des sozialen und seelischen Stresses des transsexuellen Weges. Schließlich verwendet er sich für die Zulassung geschlechtsneutraler Namen, da es in der heutigen Gesellschaft zahlreiche Namen nichtdeutscher Herkunft gebe, die sich keineswegs umstandslos geschlechtlich zuordnen liessen. Thomas Meyer ist Beamter im Bundesministerium der Justiz. Er ist der Ansicht, dass das öffentliche Interesse und das Kindeswohl einen eindeutigen Namen erheischen. Er zitiert aus dem Grundgesetz: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."In reinem Dezisionismus leitet er hieraus die Nichtexistenz weiterer Geschlechter ab. Nicht zuletzt hält er § 8 Art. 1 Nr. 3 und 4 TSG für verfassungsgemäß; ein Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte körperliche Unversehrtheit sei weder in der geforderten dauernden Unfruchtbarkeit noch im operativen Eingriff zu erkennen.
Der Gesetzentwurf der Grünen bewegt sich also auf weit gespanntem Feld und kommt im Titel engagiert daher. So soll das TSG umbenannt werden in Transgendergesetz TGG. An der gemäß § 1 erforderlichen Einholung zweier Gutachten wird festgehalten, wenn auch das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr seit drei Jahren bestehen muss. Die Grünen nehmen darüber hinaus Abstand von der Notwendigkeit der Unfruchtbarkeit, des Unverheiratet- und des Operiertseins zum Erlangen einer Personenstandsänderung. Die Gefahr einer de facto homosexuellen Ehe nach erfolgter operativer Geschlechtsanpassung besteht ja seit der Schaffung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr, also kann auf den Zwang zur Scheidung einer bestehenden Ehe verzichtet werden.
Bemerkenswert ist die Begründung zum angemahnten Verzicht auf die Operation: "Aus der sicheren Diagnose lässt sich nicht mehr stets die Indikation für geschlechtsumwandelnde Maßnahmen ableiten. Vielmehr muss bei jedem einzelnen Betroffenen individuell im Rahmen einer Verlaufsdiagnostik festgestellt werden, ob eine Geschlechtsumwandlung indiziert ist oder nicht. Deshalb wird die Personenstandsänderung nicht mehr von der deutlichen operativen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderes Geschlechts abhängig gemacht."Eine seltsame Mischung aus Avantgarde und Defensive: einerseits ist die Operation nicht länger Mindestkriterium, das Genitale also nicht Hauptreferenz des Geschlechts, andererseits ist die "sichere Diagnose "unumgänglich - ein bescheidener Versuch, es allen recht zu machen? Schliesslich schlagen die Grünen, um den Vorgaben des Verfassungsgerichts zu genügen, eine Erweiterung des Personenstandsgesetzes um den neu zu schaffenden § 39a vor. Zuständig wäre in den Fällen ausländischer Transsexueller, deren Heimatland keine vergleichbare Regelung kennt, das Standesamt Berlin I.
Die Debatte um die Reform des TSG dauert nun schon über sechs Jahre, mehr als doppelt so lang wie diejenige vor seiner Verabschiedung vor 27 Jahren. Auch deswegen forderten die Sachverständigen, das Innenministerium möge das stetige Prüfen der Sachlage beenden, den vorgebrachten Argumenten folgen und endlich eine Entscheidung herbeiführen. Ungeachtet dieses löblichen Appells wird es eine Reform des TSG, die die Vielfalt transsexueller Lebensweisen widerspiegelt, nur geben, wenn die Mehrheit des Parlaments zustimmt, sich also auch konservative und desinteressierte Abgeordnete überzeugen lassen. Die fundamentalistische Position der Aufhebung des TSG und der freien Wahl eines je denkbaren Geschlechts für jeden Menschen bei gleichzeitiger Verfügbarkeit aller medizinischen Mittel für diejenigen, die ihrer bedürfen, ist aktuell kaum durchsetzbar.
Realpolitisch wäre es bereits ein kolossaler Gewinn, bliebe die Änderung des Personenstands, wie von den Grünen gefordert, nicht länger gekoppelt an Ehelosigkeit und gravierende körperliche Eingriffe. Der pragmatische Ansatz der FDP, das Passgesetz zu ändern, um nicht operierten Transsexuellen das Reisen zu ermöglichen, geht in die richtige Richtung: einzelne Punkte des TSG werden nach und nach in bestehende Gesetze überführt, die Sonderbehandlung abgelöst zugunsten eines Gewinns an Entdramatisierung des Geschlechtswechsels. Nicht zuletzt wäre es ein Fortschritt, würde auf die Einbringung der Gutachten zur Vornamensänderung verzichtet zugunsten eines Beratungsscheins. Mit dieser Stärkung der Eigenverantwortung, die über die Vorstellung der Grünen hinausgeht, hätte die inquisitorische Befragung durch Ärzte und Psychologen ein Ende, gäbe es keinen grotesken Alltagstest mehr und das Verfahren würde insgesamt beschleunigt. Die Zeichen für diese umfassende Lösung stehen gut. Wenn auch erst ab 2009.
© Andrea Bronstering
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